7. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Pendenzen gemäss Schlusskontrolle vom 19. Oktober 2017 insbesondere trotz eingeschriebener, erneuter Fristansetzung bis 31. Oktober 2018 nicht erledigt hatte, reichte die Gemeinde am 15. Juli 2019 eine Strafanzeige gegen den Verantwortlichen der Beschwerdegegnerin wegen Widerhandlungen nach Art. 50 BauG15 ein.16 Gleichzeitig verfügte sie unter Androhung der Ersatzvornahme die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, indem sie die Beschwerdegegnerin aufforderte, innert 60 Tagen die Unterlagen gemäss