1. Die landwirtschaftlichen Parzellen Forst-Längenbühl 2 Grundbuchblatt Nr. H.________ und Forst-Längenbühl 1 Grundbuchblatt Nr. I.________ befinden sich im Eigentum des Beschwerdeführers bzw. Herrn A.________. Die Beschwerdegegnerin erhielt am 17. Juni 2011 eine Baubewilligung für eine zonenkonforme Bodenverbesserung auf Teilen dieser beiden Parzellen für eine Landfläche von ca. 3000 m2 und einer Zufuhr von ca. 5000 m3 Material, da sich die Parzellen in einer vernässten Muldenlage befanden und deren Bewirtschaftbarkeit und Ertragskraft aufgrund der Bodenbeschaffenheit und der fehlenden Drainage stark eingeschränkt waren.