Abgesehen von der im Reglement vorgesehenen Pauschale und den tiefen Spesen, entsprechen sämtliche in Rechnung gestellten Positionen wenigen Arbeitsstunden. Die Kosten bewegen sich auch insgesamt in vernünftigen Grenzen, niedrigere Bewilligungskosten wären bei den zu durchlaufenden Prüfschritten und der Pflicht, einen Entscheid zu erlassen und zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG12) kaum zu erreichen. Diese erscheinen daher insbesondere auch mit Blick auf das Äquivalenzprinzip als angemessen. Der Beschwerdeführer dringt folglich mit seinen Rügen nicht durch. Die Beschwerde wird abgewiesen und die in der Baubewilligung festgesetzten Gebühren werden bestätigt. 4. Verfahrenskosten