c) Reicht ein Bauherr ein Baugesuch ein, ist die Gemeinde verpflichtet, vollständige Unterlagen einzuverlangen (Art. 18 Abs. 1 BewD). Danach hat sie zu prüfen, ob das Bauvorhaben den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dies gilt auch beim blossen Ersatz einer Wärmepumpe. Zudem muss sie den Bauentscheid verfassen, und darin die notwendigen Auflagen und Bedingungen nennen. Vorliegend hat die Gemeinde das Baugesuch diesen gesetzlichen Vorgaben entsprechend behandelt. Für den ersten Schritt nach dem Eingang des Gesuchs, die Kontrolle auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit, kann gemäss Art.