Die Gebühren bemessen sich nach einem fixen Betrag, innerhalb einer Ober- und Untergrenze (Rahmentarif) oder nach Zeitaufwand (Art. 6 Abs. 1 GebV). Die Gebühren bei Rahmentarifen bemessen sich nach Aufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen (Art. 7 Abs. 1 GebV). Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist zwischen den unterschiedlichen Mitarbeitenden der Kantonsverwaltung zu differenzieren (vgl. Art. 8 Abs. 1 GebV). Für Fach- und Amtsberichte des Amtes für Umwelt und Energie (AUE) wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand bemessen (Anhang 2H Ziffer 1.2 GebV). 3. Verfahrenskosten im vorliegenden Fall