a) Laut Art. 52 Abs. 1 BewD4 tragen die Gesuchstellenden die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens. Dabei handelt es sich um Kausalabgaben. Sie sind geschuldet, wenn jemand durch sein Verhalten eine Amtshandlung veranlasst oder verursacht (Verursacherprinzip).5 Die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens bestehen aus den Gebühren und Auslagen, welche die Gemeinde für ihre Tätigkeit im Baubewilligungsverfahren erheben kann (vgl. Art. 51 Abs. 1 BewD). Die Gemeinde erlässt einen Gebührentarif (Art. 51 Abs. 3 BewD).