1. Prozessvoraussetzungen Kostenentscheide als Teil eines Bauentscheids können nach Art. 40 Abs. 1 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden.3 Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer ist als Baugesuchsteller grundsätzlich zur Beschwerdeführung befugt. Er ist durch die Kostenauferlage beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Der Beschwerdeführer hat zudem die Beschwerde innert Frist verbessert (vgl. Ziff.