3. Das AUE leitete die Beschwerde mit Schreiben vom 1. Juni 2022 an die Bau- und Verkehrsdirektion (BVD) weiter. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 teilte dem Beschwerdeführer telefonisch mit, dass die Unterschrift auf der Beschwerde fehle und seine Ehefrau, welche auf dem Beschwerdekopf aufgeführt ist, gestützt auf eine summarische Prüfung nicht beschwerdelegitimiert sei, da sie gemäss dem angefochtenen Entscheid nicht Bauherrin ist. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer die Beschwerde als alleiniger Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift am 2. Juni 2022 erneut bei der BVD ein. Das Rechtsamt