Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2022/99 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 11. Juli 2022 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Toffen, Gemeindeverwaltung, Bahnhofstrasse 1, 3125 Toffen betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Toffen vom 13. Mai 2022 (eBaunummer 2022-4981/90033; Kosten Bauentscheid) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer reichte am 27. April 2022 bei der Gemeinde Toffen ein Baugesuch für den Ersatz der Luft/Wasser-Wärmepumpe und des Elektroboilers auf Parzelle Toffen Grundbuchblatt Nr. E.________ ein. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2. Mit Entscheid vom 13. Mai 2022 erteilte die Gemeinde Toffen die Baubewilligung und auferlegte dem Beschwerdeführer Kosten von CHF 680.00. 2. Gegen die Auferlegung der Kosten reichte der Beschwerdeführer am 21. Mai 2022 Beschwerde beim Amt für Umwelt und Energie (AUE) der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ein und verlangte eine erhebliche Reduktion derselben. 3. Das AUE leitete die Beschwerde mit Schreiben vom 1. Juni 2022 an die Bau- und Verkehrsdirektion (BVD) weiter. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 teilte dem Beschwerdeführer telefonisch mit, dass die Unterschrift auf der Beschwerde fehle und seine Ehefrau, welche auf dem Beschwerdekopf aufgeführt ist, gestützt auf eine summarische Prüfung nicht beschwerdelegitimiert sei, da sie gemäss dem angefochtenen Entscheid nicht Bauherrin ist. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer die Beschwerde als alleiniger Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift am 2. Juni 2022 erneut bei der BVD ein. Das Rechtsamt 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 1/5 BVD 110/2022/99 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde verlangte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen Kostenentscheide als Teil eines Bauentscheids können nach Art. 40 Abs. 1 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden.3 Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer ist als Baugesuchsteller grundsätzlich zur Beschwerdeführung befugt. Er ist durch die Kostenauferlage beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Der Beschwerdeführer hat zudem die Beschwerde innert Frist verbessert (vgl. Ziff. I. 3). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Grundsätzliches zu den Verfahrenskosten im Baubewilligungsverfahren a) Laut Art. 52 Abs. 1 BewD4 tragen die Gesuchstellenden die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens. Dabei handelt es sich um Kausalabgaben. Sie sind geschuldet, wenn jemand durch sein Verhalten eine Amtshandlung veranlasst oder verursacht (Verursacherprinzip).5 Die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens bestehen aus den Gebühren und Auslagen, welche die Gemeinde für ihre Tätigkeit im Baubewilligungsverfahren erheben kann (vgl. Art. 51 Abs. 1 BewD). Die Gemeinde erlässt einen Gebührentarif (Art. 51 Abs. 3 BewD). Baubewilligungsgebühren unterstehen insbesondere dem Äquivalenzprinzip.6 Demnach darf die erhobene Abgabe im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis treten und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen. Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar.7 b) Die Gemeinde Toffen hat gestützt auf Art. 69 Abs. 4 Bst. a BauG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 BewD sowohl ein Gebührenreglement8 (nachfolgend GGebR) als auch einen Gebührentarif9 (nachfolgend GGebT) erlassen. Die Gebühr für die erste Kontrolle auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit des Baugesuchs berechnet sich nach der Aufwandgebühr I (Art. 28 Abs. 1 GGebR). Diese beträgt gemäss Gebührentarif CHF 50.00 pro Stunde. Die Gebühr für die vorläufige formelle und materielle Prüfung (Prüfung auf formelle und offensichtliche materielle Mängel), die koordinierte, materielle Prüfung (Prüfung gemäss Leitfaden für das Baubewilligungsverfahren) sowie für das Verfassen des Bauentscheids beträgt CHF 100.00 pro Stunde (Aufwandgebühr II, vgl. Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 und 6 GGebR sowie Gebührentarif). 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 40-41 N 8d 4 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 5 Vgl. Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 107 N. 2 6 Vgl. Art. 52 Abs. 2 BewD 7 BGE 126 I 180 E. 3a/bb 8 Gebührenreglement vom 2. Dezember 2013 der Einwohnergemeinde Toffen 9 Gebührentarif (Verordnung) vom 16. September 2013 der Einwohnergemeinde Toffen 2/5 BVD 110/2022/99 Für das Einholen von Amtsberichten und Nebenbewilligungen wird eine Pauschalgebühr von CHF 20.00 pro Gesuch verrechnet (Art. 30 Abs. 1 GGebR). Die notwendigen Auslagen wie Post- und Telefontaxen, Spesenentschädigungen, Expertenhonorare und Publikationskosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt (Art. 1 Abs. 2 GGebR). c) Die kantonale Verwaltung erhebt ihre Gebühren gemäss der kantonalen Gebührenverordnung10 bzw. den dazugehörigen Anhängen. Die Gebühren werden grundsätzlich nach Taxpunkten festgesetzt. Der Wert des Taxpunktes beträgt einen Franken. Der Betrag der Gebühr in Franken ergibt sich durch Multiplikation der Anzahl Taxpunkte mit dem Wert des Taxpunktes (Art. 4 Abs. 1-3 GebV). Die Gebühren bemessen sich nach einem fixen Betrag, innerhalb einer Ober- und Untergrenze (Rahmentarif) oder nach Zeitaufwand (Art. 6 Abs. 1 GebV). Die Gebühren bei Rahmentarifen bemessen sich nach Aufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen (Art. 7 Abs. 1 GebV). Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist zwischen den unterschiedlichen Mitarbeitenden der Kantonsverwaltung zu differenzieren (vgl. Art. 8 Abs. 1 GebV). Für Fach- und Amtsberichte des Amtes für Umwelt und Energie (AUE) wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand bemessen (Anhang 2H Ziffer 1.2 GebV). 3. Verfahrenskosten im vorliegenden Fall a) Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid eine Gebühr für die «Entgegennahme, die formelle und materielle Prüfung» sowie für den Bauentscheid von je CHF 200.00, eine Pauschalgebühr von CHF 20.00 für das Einholen des Berichts des AUE, Auslagen für Porti von CHF 20.00 sowie die Kosten für den Fachbericht Immissionsschutz von CHF 240.00 auferlegt. b) Der Beschwerdeführer beklagt sich über den seiner Ansicht nach zu komplizierten und bürokratischen Bewilligungsprozess und den Aufwand, der ihm aufgrund von Fehlinformationen der Gemeinde entstanden sei, da er vier Mal die Verwaltung habe aufsuchen müssen, bis alle Formulare unterzeichnet gewesen seien. Er erklärt sinngemäss, der Bauentscheid sei zu lange und zu ausführlich ausgefallen für den Ersatz einer bestehenden Heizung, welche schallreduzierter arbeite. Er sei nicht bereit, die Kosten in der Höhe von CHF 680.00 zu tragen. Die Gemeinde listet in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2022 die vorgenommenen Arbeitsschritte auf und erklärt, die in Rechnung gestellten Kosten für die Durchführung des Baubewilligungsverfahrens würden dem Gebührenreglement inkl. Tarif der Gemeinde Toffen entsprechen. Die Kosten seien nach Aufwand abgerechnet worden. c) Reicht ein Bauherr ein Baugesuch ein, ist die Gemeinde verpflichtet, vollständige Unterlagen einzuverlangen (Art. 18 Abs. 1 BewD). Danach hat sie zu prüfen, ob das Bauvorhaben den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dies gilt auch beim blossen Ersatz einer Wärmepumpe. Zudem muss sie den Bauentscheid verfassen, und darin die notwendigen Auflagen und Bedingungen nennen. Vorliegend hat die Gemeinde das Baugesuch diesen gesetzlichen Vorgaben entsprechend behandelt. Für den ersten Schritt nach dem Eingang des Gesuchs, die Kontrolle auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit, kann gemäss Art. 28 Gebührenreglement die Aufwandgebühr I, also gemäss Gebührentarif CHF 50.00 pro Stunde, verrechnet werden. Für die danach folgende formelle und materielle Prüfung sowie das Verfassen des Bauentscheids sieht das Gebührenreglement je die Aufwandgebühr II von CHF 100.00 pro Stunde vor (Art. 29 10 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 3/5 BVD 110/2022/99 und 30 Abs. 1 und 6). Für die vorläufige und die eingehende formelle und materielle Prüfung verlangt die Gemeinde vorliegend eine Gebühr von CHF 200.00. Die Gemeinde war verpflichtet, die notwendigen Unterlagen einzuholen und die Rechtmässigkeit kurz zu prüfen, auch wenn es sich um ein einfaches Bauvorhaben handelt. Für das Verfassen des Bauentscheids verlangt die Gemeinde zudem eine Gebühr von CHF 200.00. Die geltend gemachten Beträge entsprechen nur wenigen Arbeitsstunden und erscheinen als angemessen. Die Kosten von CHF 20.00 für das Einholen des Berichts des AUE (im Entscheid unter «Koordinationsverfahren» aufgeführt) stimmen mit der dafür in Art. 30 Abs. 2 Gebührenreglement vorgesehenen Pauschale überein. Die Portokosten von CHF 20.00 sind tief und erscheinen als angemessen. Der vom AUE in Rechnung gestellte und von der Gemeinde weiterverrechnete Betrag von CHF 240.00 basiert auf einem Zeitaufwand von zwei Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 120.00 pro Stunde. Sowohl der Zeitaufwand als auch der Stundenansatz, welcher für Mitarbeitende der Gehaltsklassen 18 bis 23 vorgesehen sind (Art. 8 Abs. 1 Bst. c GebV), erscheinen als gerechtfertigt.11 Abgesehen von der im Reglement vorgesehenen Pauschale und den tiefen Spesen, entsprechen sämtliche in Rechnung gestellten Positionen wenigen Arbeitsstunden. Die Kosten bewegen sich auch insgesamt in vernünftigen Grenzen, niedrigere Bewilligungskosten wären bei den zu durchlaufenden Prüfschritten und der Pflicht, einen Entscheid zu erlassen und zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG12) kaum zu erreichen. Diese erscheinen daher insbesondere auch mit Blick auf das Äquivalenzprinzip als angemessen. Der Beschwerdeführer dringt folglich mit seinen Rügen nicht durch. Die Beschwerde wird abgewiesen und die in der Baubewilligung festgesetzten Gebühren werden bestätigt. 4. Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 400.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV13). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bauentscheid der Gemeinde Toffen vom 13. Mai 2022 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 400.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 11 Vorakten, Fachbericht vom 9. Mai 2022 des AUE, S. 2f., nicht paginiert 12 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 13 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 4/5 BVD 110/2022/99 IV. Eröffnung - Herrn C.________, einschreiben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Toffen, Gemeindeverwaltung, einschreiben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 5/5