k) Insgesamt stellt der überhöhte Querfirst samt der Erweiterung im Westen und den Balkonen keine behutsame Erneuerung dar und wirkt sich störend auf das Ortsbild aus (Art. 511 GBR). Der Einschätzung der OLK ist zu folgen. Das Bauvorhaben verstösst gegen die Vorgaben im Ortsbilderhaltungsgebiet. Die Beurteilung der Gemeinde in ihrem Bauentscheid ist zu stützten. Die Beschwerde ist unbegründet. 8. Zusammenfassung und Kosten a) Im Ergebnis ist der mit Bauentscheid der Gemeinde Matten bei Interlaken vom 3. Mai 2022 gefällte Bauabschlag in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen. Eine Beurteilung der Rüge betreffend Unterschreitung des grossen Grenzabstands erübrigt sich daher.