Der Beschwerdeführer wendet ein, die Bauweise mit einseitigem Querfirst, welche den Hauptfirst überrage, sei keine Einzigartigkeit, sondern sei im Ortserhaltungsgebiet verbreitet. Er belegt dies mit Fotos.36 Auch die OLK nennt «Gebäudeerweiterungen mit Quergiebel» als prägende bauliche Charakteristika der Gebäude der F.________gasse und der näheren Umgebung.