g) Bauliche Massnahmen müssen sich gemäss Art. 511 Abs. 2 GBR bezüglich Stellung, Volumen und Gestaltung gut ins Ortsbild einfügen. Eine Erweiterung ist möglich, sofern die Schutzziele nicht beeinträchtigt werden (Art. 511 Abs. 3 GBR). Als solche nennt Art. 511 Abs. 1 GBR die Erhaltung, die Gestaltung und die behutsame Erneuerung der für das Ortsbild prägenden Elemente und Merkmale.