Wie die OLK in ihrem Fachbericht zutreffend ausführt und die beigelegten Fotos Nr. 7 und 8 nachvollziehbar belegen, ist das Gebäude des Beschwerdeführers wegen dem breiten Zwischenraum gegenüber dem Gebäude Nr. 3 von der Südseite aus gesehen vollständig einsehbar. Gestützt auf die verschiedenen Fotos lässt sich somit feststellen, dass von der F.________gasse her mit Blick von Süden nach Norden das Gebäude Nr. 15 eine prominente Stellung im bäuerlich geprägten Dorfbild von Matten bei Interlaken einnimmt. Die gute Einsehbarkeit auf das Gebäude Nr. 15 ist zudem auch von der Westseite her gegeben, wie die Fotos Nr. 14 und 15 zum OLK-Bericht zeigen.