Gesamthaft ist festzuhalten, dass die geforderte «gute Gesamtwirkung» gemäss Artikel 411 Absatz 1 des BR nicht erreicht worden ist, da das Bauvorhaben, durch seine Ausformulierung, im Zusammenspiel mit dem Bestandsbau und den umliegenden Bauten, überdimensioniert in Erscheinung tritt. Es findet keine adäquate Einfügung ins Ortsbild statt. Die Schutzziele des Ortbilderhaltungsgebietes werden somit nicht erreicht. Abschliessend stellt die OLK fest, dass das Bauvorhaben auf das Ortsbild aus folgenden Gründen störend wirkt: