Die Anforderungen gemäss Artikel 511 Absatz [recte: 2] des BR, dass sich alle baulichen Massnahmen bezüglich Stellung, Volumen und Gestaltung (Fassaden, Dach, Aussenräume, Materialisierung etc.) gut ins Ortsbild einzufügen haben, wird nicht erreicht, da die Dimension des Daches sich nicht gut ins Ortsbild einfügt, sondern ungewöhnlich hoch wirkt. Die prägende Proportion und Dimensionierung des Bauvorhabens, vor allem die Dachgestaltung, dominiert den Hauptbau und lässt diesen in den Hintergrund rücken. Hierbei handelt es sich nicht wie im Artikel 511 Absatz 1 geforderte behutsame Erweiterung. Die Überdimensionierung wirkt unangemessen und ortsfremd.