Auch in diesem Punkt liegt keine Gehörsverletzung vor. Ob die Schlussfolgerung der Gemeinde rechtlich haltbar ist, wird nachfolgend unter Erwägung 7 geprüft. 7. Einpassung des Bauvorhabens in die Umgebung, Ortsbilderhaltungsgebiet a) Der Beschwerdeführer plant den Umbau und die Erweiterung der westlichen Hälfte des bestehenden Wohnhauses «F.________gasse 15». Vorgesehen ist eine Verschiebung der westlichen Fassade um 1.65 m und daran anschliessend sind zusätzlich 2.00 m breite Balkone geplant. Weiter soll ein neuer Querfirst erstellt werden, welcher den bestehenden Hauptfirst um 1.075 m überragt.