d) Im angefochtenen Entscheid hat die Gemeinde unter Ziffer 4.3 sowohl die Beurteilung des Berner Heimatschutzes als auch jene von A.________ wiedergegeben. Gestützt darauf hat sie ihre eigene Schlussfolgerung gezogen und legt in Ziffer 4.4 dar, weshalb das Bauvorhaben das Ortsbild verletzt. Vorliegend hat die Gemeinde die Berichte der Fachbeurteilung frei gewürdigt (vgl. E. 4b) und aufgezeigt, weshalb sie das Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig erachtet. Der Entscheid der Gemeinde ist somit genügend begründet und gestützt darauf konnten der Beschwerdeführer den Bauentscheid der Gemeinde sachgerecht anfechten. Auch in diesem Punkt liegt keine Gehörsverletzung vor.