c) Es trifft zwar zu, dass die Gemeinde im Bauentscheid nicht auf die Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 eingegangen ist. Jedoch hat sie in ihrem Schreiben vom 24. Januar 2022 den Eingang der Stellungnahme bestätigt und gleichzeitig ausgeführt, die Bau- und Planungskommission habe sich mit dem Bauvorhaben eingehend auseinandergesetzt und das Geschäft behandelt. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass die Gemeinde