geäussert.26 Die Bau- und Planungskommission der Gemeinde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Januar 2022 die negative Beurteilung des Bauvorhabens mitgeteilt und ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährt. Es liegen keine Anzeichen vor, dass B.________ den Entscheid vorweggenommen hätte. Der Vollständigkeit halber sei schliesslich darauf hingewiesen, dass B.________ die Bauverwaltung per 30. April 2022 – und somit vor Erlass des hier angefochtenen Bauentscheids – verlassen hat.27 Der Bauentscheid vom 3. Mai 2022 wurde von der Bau- und Planungskommission der Gemeinde Matten bei Interlaken erlassen und von der Bauvorsteherin und dem neuen Bauverwalter und Nachfolger von B._____