Vielmehr zeigt dieser Umstand die fachliche Kompetenz des extern beigezogenen Beraters. Da die Gemeinde die OLK, Ortsgruppe Oberland, nicht beigezogen hat, liegt auch keine Befangenheit von A.________ vor. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht nachvollziehbar. Im Übrigen verbietet Art. 421 Abs. 1 aGBR den Beizug von mehreren Fachleuten nicht. 5. Ausstand a) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, anlässlich des runden Tischs vom 12. November 2021 habe der Bauverwalter ausgeführt, der Bauabschlag sei praktisch beschlossene Sache. Damit habe er in einem laufenden Verfahren den Entscheid vorweggenommen.