c) Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 2b), wurde bereits die Bauvoranfrage sowohl durch den Berner Heimatschutz als auch durch A.________ beurteilt. Dass die Gemeinde im vorliegenden Baubewilligungsverfahren erneut die beiden Stellen zur Beurteilung beizog, ist sachlogisch und nicht zu beanstanden. Zudem hat sie nachvollziehbar ausgeführt, weshalb sie A.________ als «unabhängigen externen Fachberater gemäss Art. 421 Abs. 1 GBR» beizog. Dass A.________ Mitglied der OLK, Gruppe Oberland, ist, hindert ihn an der Beurteilung des Bauvorhabens nicht. Vielmehr zeigt dieser Umstand die fachliche Kompetenz des extern beigezogenen Beraters.