b) Gemäss Art. 421 Abs. 1 aGBR21 kann die Baukommission unabhängige und in Gestaltungsfragen ausgewiesene Fachleute beiziehen, welche die Bauwilligen und die Baubewilligungsbehörden in Fällen beraten, die für das Orts- und Landschaftsbild von Bedeutung sind oder spezielle bau- und aussenraumgestalterische Fragen aufwerfen. Die Fachberatung formuliert Empfehlungen zu Handen der Baubewilligungsbehörde und stellt dieser bei Bauten und Anlagen in Ortsbildgestaltungsbereichen Antrag (vgl. Art. 421 Abs. 2 aGBR). Ob ein Bauvorhaben den Vorschriften über den Ortsbild-, Landschafts- und Baudenkmalschutz entspricht, hat die Baubewilligungsbehörde zu entscheiden.