c) Das Baugesuch datiert vom 23. Dezember 2020 und wurde sowohl nach der öffentlichen Auflage der Ortsplanungsteilrevision als auch nach deren Annahme durch die Gemeindeversammlung eingereicht. Der vorliegend angefochtene Bauentscheid (Bauabschlag) vom 3. Mai 2022 erfolgte nach der Genehmigung der Ortsplanungsteilrevision durch das AGR. Das Bauvorhaben ist somit nach den Bestimmungen des GBR in der Fassung vom 20. Dezember 13 Vgl. Vorakten, pag. 68 (Abschreibungsverfügung). 14 VGE 22263 vom 10.4.2006 E. 5.2; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I,