Zudem hat die Gemeinde in ihrem Schreiben vom 29. Oktober 2019 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vorläufige Prüfung nicht abschliessend sei und keine Gewähr auf Vollständigkeit habe.15 Hinzu kommt, dass das vorliegend umstrittene Bauvorhaben wesentlich von den Bauvoranfragen abweicht. Während das Bauprojekt gemäss den Bauvoranfragen unter anderem die Errichtung eines Flachdachs samt einer Attika zum Gegenstand hatte, beabsichtigt der Beschwerdeführer heute den Bau einer Querfirst. Auch deshalb lassen sich aus den Bauvoranfragen keine verbindlichen Schlüsse für das nachgelagerte Baubewilligungsverfahren ziehen. Der Willkürvorwurf ist unbegründet. 3. Anwendbares Recht