c) Die Voranfrage hat die Bedeutung eines Ersuchens um Rechtsauskunft über die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens. Die Auskunft hat lediglich informativen Charakter und bindet die Behörde nach Lehre und Rechtsprechung in einem nachfolgenden Verfahren nicht; sie vermag keine Vertrauensdisposition zu schaffen.14 Bereits deshalb kann der Beschwerdeführer aus den Bauvoranfragen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zudem hat die Gemeinde in ihrem Schreiben vom 29. Oktober 2019 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vorläufige Prüfung nicht abschliessend sei und keine Gewähr auf Vollständigkeit habe.15