a) Der Beschwerdeführer führt aus, die Gemeinde habe im Jahr 2016 seiner damaligen Bauvoranfrage betr. Errichtung einer Attika auf dem bestehenden Flachdach zugestimmt. Im Protokoll der Bau- und Planungskommission vom 29. November 2016 sei nebst der positiven Beurteilung festgehalten, dass das Bauvorhaben baubewilligungspflichtig sei. Bezüglich Einordnung und Gestaltung seien keine Bemerkungen gemacht worden. Ebenso wenig sei der Beizug einer Fachstelle erwähnt worden. Gestützt auf diese klare Ausgangslage sei das Projekt unter Einbezug der Bauverwaltung weiterentwickelt worden und er habe eine zweite Voranfrage eingereicht.