Weiter bringt er vor, die Gemeinde sei weder auf seine ortsbauliche Analyse eingegangen noch auf den Fachbericht des Berner Heimatschutzes eingetreten. Die Behandlung seines Bauvorhabens sei teilweise in Abweichung der geltenden baurechtlichen Vorgaben erfolgt und die materielle Auseinandersetzung sei ungenügend sowie teilweise unzulässig. 6. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet10, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 24. Juni 2022, die Beschwerde sei vollumfänglich unter Kostenfolge abzuweisen.