Zusätzlich zu diesen Nebenbestimmungen sind auch die Hinweise im Fachbericht Brandschutz und die Merkblätter, die darin erwähnt werden, zu beachten. 4. Aufhebung Zweckentfremdungsverbot nach Artikel 29 BauG Das Grundbuchamt Oberland, Dienststelle Interlaken, wird angewiesen, das mit Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts vom 6. Mai 2019 angeordnete «Zweckentfremdungsverbot 1., 2. und 3. Obergeschoss nach Art. 29 BauG» für das Gebäude B.________ auf der Parzelle Meiringen Grundbuchblatt Nr. F.________ im Grundbuch wieder zu löschen. Die rechtskräftige Baubewilligung gilt als Rechtsgrundausweis für die Löschung dieser Anmerkung.