b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Wie erwähnt obsiegt die Beschwerdeführerin, weshalb sie Anrecht auf Parteikostenersatz hat. Eine Auferlegung der Parteikosten an das Regierungsstatthalteramt ist nicht gerechtfertigt, da dieses von der negativen Verfügung des AGR nicht abweichen durfte. Damit hat das AGR die Parteikosten der Beschwerdeführerin zu ersetzen.