29 BauG» für das Gebäude B.________ auf der Parzelle Meiringen Grundbuchblatt Nr. F.________ im Grundbuch wieder zu löschen. 6. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin. Die Gemeinde hat mit Eingabe vom 1. Juli 2022 eine positive Neubeurteilung beantragt. Sie kann daher nicht als unterliegend gelten. Dem Regierungsstatthalteramt und dem AGR können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG30). Die vorliegenden Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV31), trägt daher der Kanton.