3 des angefochtenen Entscheids) werden sodann unverändert in den vorliegenden Entscheid übernommen. Für die Rückzahlung der im Vergleich zum bereits geleisteten Kostenvorschuss bestehenden Differenz bleibt das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli zuständig. Schliesslich wird im Gesamtentscheid verfügt, dass das Grundbuchamt Oberland, Dienststelle Interlaken, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids angewiesen wird, das mit Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts vom 6. Mai 2019 angeordnete «Zweckentfremdungsverbot 1., 2. und 3. Obergeschoss nach Art. 29 BauG» für das Gebäude B.________ auf der Parzelle Meiringen Grundbuchblatt Nr. F.______