Da vorliegend eine Umnutzung ohne bauliche Massnahmen bewilligt wird, sind hierfür keine Pläne mit zu bewilligen. Bei den von der Beschwerdeführerin eingereichten Plänen29 handelt es sich um die Pläne der baulichen Massnahmen, welche mit Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts vom 6. Mai 2019 (bbew 93/2018) bewilligt wurden; sie müssen vorliegend nicht nochmals verbindlich erklärt werden. Die gemäss Vorinstanz verfügten Kosten (Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids) werden sodann unverändert in den vorliegenden Entscheid übernommen.