Diesbezüglich ist anzumerken, dass die baulichen Massnahmen in den Obergeschossen des Gebäudes B.________ bereits mit Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts vom 6. Mai 2019 (bbew 93/2018), rechtskräftig bestätigt durch die BVE mit Entscheid vom 16. September 2019 (BVE 110/2019/97), bewilligt wurden, unter Aufnahme der Bedingungen und Auflagen der Fachbehörden (u.a. der Gemeinde). Das hier zu beurteilende Vorhaben stellt eine reine Umnutzung ohne baulichen Massnahmen dar.