Was den Gewässerschutz anbelangt, so hielt die Gemeinde in diesem Bericht fest, dass es sich nur um sanitärtechnische Anpassungen im Gebäude handle, weshalb auf das Ausstellen einer Gewässerschutzbewilligung verzichtet werden könne. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die baulichen Massnahmen in den Obergeschossen des Gebäudes B.________ bereits mit Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts vom 6. Mai 2019 (bbew 93/2018), rechtskräftig bestätigt durch die BVE mit Entscheid vom 16. September 2019 (BVE 110/2019/97), bewilligt wurden, unter Aufnahme der Bedingungen und Auflagen der Fachbehörden (u.a. der Gemeinde).