Die Gemeinde beantragte zwar mit Amtsbericht vom 13. Januar 202225, die ersuchte Baubewilligung sei nicht zu erteilen. Dieser Antrag wurde aber einzig mit der Verweigerung der Ausnahmebewilligung durch das AGR mit Verfügung vom 2. November 2021 begründet. Ansonsten steht die Gemeinde dem Vorhaben positiv gegenüber (vgl. Stellungnahme vom 1. Juli 2022 im Beschwerdeverfahren). Aufgrund der Aufhebung der Verfügung des AGR und der Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG mit vorliegendem Entscheid steht der negative Amtsbericht der Gemeinde vom 13. Januar 2022 daher einer Bewilligung nicht entgegen.