a) Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung im Sinne der Artikel 36 und 62 entgegenstehen (Art. 2 BauG). Dies ist bei der strittigen Umnutzung von vier Wohnungen und einem Studio in den Obergeschossen des Gebäudes B.________ für eine kurzfristige touristische Vermietung (ohne Frühstücksangebot) der Fall. Die Gemeinde beantragte zwar mit Amtsbericht vom 13. Januar 202225, die ersuchte Baubewilligung sei nicht zu erteilen.