Dem strittigen Vorhaben kann daher eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG erteilt werden. Entsprechend ist der Bauabschlag des Regierungsstatthalteramts vom 2. Mai 2022 und die Verfügung des AGR vom 2. November 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 5. Weitere Bewilligungsvoraussetzungen, Gesamtentscheid