der Umnutzung auch keine überwiegenden Interessen entgegen (Art. 43a Bst. e RPV, auch Art. 24c Abs. 5 RPG). Zwar geht mit der neuen kurzfristigen und touristischen Vermietungsform eine gewisse Zunahme der Nutzungsintensität einher, was in gewissem Ausmass auch zu mehr Lärm und Verkehr führen kann (vgl. bereits E. 3e). Der Standort der C.________ an der bereits jetzt stark befahrenen Strasse ohne Wohnhäuser in unmittelbarer Nachbarschaft ist in dieser Hinsicht jedoch unproblematisch. Entsprechend gingen im Rahmen der Publikation des strittigen Vorhabens auch keine Einsprachen ein.