So wird das Gebäude in der Landwirtschaftszone nicht mehr für einen zonenkonformen Zweck benötigt (Bst. a) und die neue Nutzung hat keine Ersatzbaute zur Folge, die nicht notwendig ist (Bst. b). Eine Erweiterung der bestehenden Erschliessung ist damit nicht verbunden (Bst. c) und eine Gefährdung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung umliegender Grundstücke (Bst. d) steht nicht zur Diskussion. Schliesslich stehen 24 Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. N. 24c N. 19. 13/19 BVD 110/2022/97