Die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG sind sodann ebenfalls erfüllt. Die Identität im Sinne von Art. 42 RPV bleibt mit dieser blossen Umnutzung und teilweisen Zweckänderung gewahrt. Art. 24c Abs. 4 RPG, welcher Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild nur unter strengen Voraussetzungen zulässt, gelangt vorliegend mangels solcher Veränderungen nicht zur Anwendung. Auch die Voraussetzungen von Art. 43a RPV sind erfüllt. So wird das Gebäude in der Landwirtschaftszone nicht mehr für einen zonenkonformen Zweck benötigt (Bst. a) und die neue Nutzung hat keine Ersatzbaute zur Folge, die nicht notwendig ist (Bst. b).