Auch wenn sich das Nutzverhalten durch die regelmässigen Wechsel und die Möglichkeit des Self- Check-In (späte Anreise) verändern werden, geht mit dieser Nutzungsänderung von vier Zimmern und einem Studio schliesslich keine erhebliche Steigerung der Nutzungsintensität einher. Insgesamt handelt es sich bei der Umnutzung von einer auf mittelfristiges Wohnen ausgerichteten Wohnnutzung zu einer auf kurzzeitige und touristische Vermietung ausgerichteten Beherbergungsform um eine teilweise Zweckänderung, womit diese Umnutzung – entgegen der Ansicht des AGR – nicht als im Rahmen von Art. 24c RPG von vornherein unzulässige vollständige Zweckänderung zu gelten hat.