Die Nutzung als Personalhaus liegt letztlich irgendwo dazwischen und kann als mittelfristige Wohnnutzung (Saisonmiete) bezeichnet werden, welche gegen Entgelt erfolgte und damit ebenfalls schon einen gewerblichen Charakter aufwies. Es stellt sich daher die Frage, ob die Nutzungsänderung von einer in erster Linie auf mittelfristiges Wohnen ausgerichteten Wohnnutzung zu einer professionell betriebenen, auf kurzzeitige Vermietung ausgerichteten Beherbergungsform den Rahmen der teilweisen Zweckänderung im Sinne von Art. 24c RPG überschreitet.