Dabei handelt es sich zwar nicht um eine kurzfristige touristische Wohnnutzungsform, wie sie von der Beschwerdeführerin nun ersucht wird, sie ist aber auch nicht mit einer langfristigen Wohnmiete zu vergleichen, wie sie einer «klassischen» Wohnnutzung zugrunde liegt. Die Nutzung als Personalhaus liegt letztlich irgendwo dazwischen und kann als mittelfristige Wohnnutzung (Saisonmiete) bezeichnet werden, welche gegen Entgelt erfolgte und damit ebenfalls schon einen gewerblichen Charakter aufwies.