So gilt es für die BVD gestützt auf die historischen Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde als erstellt, dass die Räumlichkeiten in den Obergeschossen des Gebäudes B.________ in der Vergangenheit nicht einer «klassischen» Wohnnutzung dienten, sondern vielmehr in erster Linie als Saisonunterkunft für das Personal der ansässigen Gastronomiebetriebe (vgl. E. 3e). Dabei handelt es sich zwar nicht um eine kurzfristige touristische Wohnnutzungsform, wie sie von der Beschwerdeführerin nun ersucht wird, sie ist aber auch nicht mit einer langfristigen Wohnmiete zu vergleichen, wie sie einer «klassischen» Wohnnutzung zugrunde liegt.