d) Das AGR ging vorliegend von einer Nutzungsänderung von einem Wohngebäude zu einem Hotelbetrieb aus und beurteilte die hier strittige Umnutzung aus diesem Grund als im Rahmen von Art. 24c RPG nicht zulässige, vollständige Zweckänderung. Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden. So gilt es für die BVD gestützt auf die historischen Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde als erstellt, dass die Räumlichkeiten in den Obergeschossen des Gebäudes B.________ in der Vergangenheit nicht einer «klassischen» Wohnnutzung dienten, sondern vielmehr in erster Linie als Saisonunterkunft für das Personal der ansässigen Gastronomiebetriebe (vgl. E. 3e).