RPG, da sie zu einem grundsätzlich anderen Nutzungscharakter führen, erhebliche bauliche Massnahmen bedingen (Änderungen der tragenden Baustrukturen, Veränderungen Erscheinungsbildes), oder zu einer starken Zunahme des Verkehrsaufkommens beitragen.22 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann von Wesensgleichheit einer Baute nur gesprochen werden, wenn die Zweckänderung nicht zu einer völlig neuen wirtschaftlichen Zweckbestimmung führt, sondern zu einer Nutzung, die von der ursprünglichen Nutzungsart nicht grundlegend abweicht.23 Verneint wurde eine teilweise Zweckänderung etwa beim Umbau eines Hühnerstalls in eine Wohnung, bei der Umwandlung eines nur selten frequentierten Ferienhauses