Verfügung des AGR vom 2. November 2021 und erteilte gestützt darauf den Bauabschlag. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Vorhaben sei bewilligungsfähig. Mit ihrer ausführlichen historischen Darstellung des Gebäudes B.________ und seiner früheren Verwendung (vgl. E. 3a) macht sie dabei auch sinngemäss geltend, dass es sich beim ersuchten Vorhaben nicht um eine vollständige Zweckänderung handelt und das Vorhaben damit gestützt auf Art. 24c RPG bewilligungsfähig ist. Weiter erachtet sie das Vorhaben auch unter Art. 37a RPG sowie unter Art. 24 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 Bst. b RPV als bewilligungsfähig.