RPG (Erweiterung des Bistros als altrechtliches Gewerbe) verneinte das AGR, da die geplante Umnutzung der Zimmer in zwei Obergeschossen zu Hotelzwecken das zulässige Erweiterungspotenzial nach Art. 43 RPV von 30 % der am Stichtag 1. Januar 1980 zonenfremd genutzten Fläche bei weitem überschreite. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG scheitert nach Ansicht des AGR daran, dass vollständige Zweckänderungen ausgeschlossen sind und es sich bei einer Nutzungsänderung eines Wohngebäudes zu einem Hotelbetrieb um eine unzulässige Zweckänderung handle bzw. eine Änderung, mit welcher die Identität des Gebäudes im raumplanerischen Sinne nicht gewahrt werden könne. Die Vorinstanz verwies auf die