a) Das AGR kam mit Verfügung vom 2. November 2021 zum Schluss, dass dem Vorhaben eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24, Art. 24c und Art. 37a RPG zu verweigern sei. Hinsichtlich Art. 24 RPG i.V.m Art. 39 RPV20 führte es aus, beim geplanten Hotelbetrieb handle es sich nicht um ein örtliches Kleingewerbe, denn es diene nicht der lokalen Bevölkerung, sondern vielmehr Touristen, Durchreisenden und Auswärtigen. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 37a RPG (Erweiterung des Bistros als altrechtliches Gewerbe) verneinte das AGR, da die geplante Umnutzung der Zimmer in zwei Obergeschossen zu Hotelzwecken das zulässige Erweiterungspotenzial nach Art.