f) Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde verschiedentlich Rügen gegen das 2019 verfügte Zweckentfremdungsverbot vor und erachtet dieses als rechtswidrig bzw. unverhältnismässig (insb. Ziff. 9.1 und Ziff. 9.2.2 der Beschwerde). Mit diesen Vorbringen kommt sie im vorliegenden Verfahren zu spät. Die Rechtmässigkeit des Zweckentfremdungsverbots wurde im Verfahren BVE 110/2019/97 geprüft und durch die BVE mit Entscheid vom 16. September 2019 rechtskräftig bejaht (res iudicata, vgl. E. 2d des damaligen Entscheids). Auf diese Einwände ist daher hier nicht mehr einzutreten. 4. Bewilligungsfähigkeit